Angemessenheitsprüfung und Eignungsprüfung
Ein Finanzdienstleister muss nach FIDLEG/FINIG innerhalb der Anlageberatung für einzelne Transaktionen, die der Finanzdienstleister für den Kunden erbringt, eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Dabei muss der Finanzdienstleister die „Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden mit der in Frage stehenden Geschäftsart kennen“. Daraus muss er beurteilen, „ob der fragliche Produkttyp oder die zu erbringende Dienstleistung für diese Kundin oder diesen Kunden angemessen ist“.
Die Eignungsprüfung geht einen Schritt weiter. Diese findet Anwendung, wenn die Beratung des Finanzdienstleisters sich nicht nur auf einzelne Transaktionen, sondern auf das gesamte Kundenportfolio bezieht, insbesondere im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags. In diesen Fällen muss er sich nicht nur nach den Erfahrungen und Kenntnissen, sondern auch nach den Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und gestützt auf deren Auskünfte eine Eignungsprüfung durchführen.